KÜNSTLER GEGEN FOLGERECHT | |

NEUE EU-RICHTLINIE VERLETZT MENSCHENRECHTE DER KÜNSTLER
Wir, Künstlerinnen und Künstler, lehnen die EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Folgerechts ab. Wir sind überzeugt, dass die Einführung des Folgerechts im Widerspruch zu den Interessen der betroffenen Künstler steht, sie in der
friedlichen Nutzung ihres Eigentums und ihrer Rechte einschränkt und primär politischen Zielsetzungen sowie den Funktionären und Anwälten der Verwertungsgesellschaften zugute kommt.
Künstler müssen das Recht haben, frei zu entscheiden, ob, wann, wo und wem gegenüber sie Ansprüche aus dem Folgerecht stellen oder nicht.
Des weiteren lehnen wir das Prinzip des Monopols von
Verwertungsgesellschaften in den europäischen Ländern ab. Monopole sind unvereinbar mit den Grundsätzen des freien Wettbewerbs in der Europäischen Union. Nur im Wettbewerb mit neuen, zukunftsorientierten Verwertungsagenturen, welche Künstlerinnen und Künstler weder bevormunden noch enteignen, sondern deren Anliegen zeitgemäss vertreten, wird
gewährleistet werden, dass die wahren Interessen der individuellen KünstlerInnen in Fragen des Urheberrechtes ausreichend sichergestellt sind.
Wir sind überzeugt, dass die gegenwärtige europäische Richtlinie - indem sie einerseits Künstler in bestimmten Bereichen zwingt, das Folgerecht, ohne Möglichkeit der freien Entscheidung, geltend zu machen, andererseits aber
Künstler daran hindert, es in anderen Bereichen zu beanspruchen - die Grundsätze der Menschenrechte von Künstlern verletzt.
Eduard Angeli Christian Ludwig Attersee Franz Blaas
Hans Bischoffshausen/Nachlass Eva Bodnar Erwin Bohatsch Arik Brauer
Günter Brus Gunter Damisch Georg Eisler/Nachlass Adolf Frohner
Julie Hayward Herbert Hinteregger Hans Hollein Alfred Hrdlicka
Friedensreich Hundertwasser Gudrun Kampl Franco Kappl
Herwig Kempinger Peter Kogler Hans Kupelwieser Elke Krystufek
Maria Lassnig Markus Muntean Ines Lombardi Jürgen Messensee
Rudi Molacek Nicolaus Moser Walter Obholzer Gustav Peichl
Walter Pichler Markus Prachensky Arnulf Rainer Thomas Reinhold
Franz Ringel Gerwald Rockenschaub Franz Rosei Adi Rosenblum
Hubert Scheibl Alfons Schilling Eva Schlegel Rudolf Schönwald
Peter Sengl Michaela Spiegel Rudi Stanzel Hans Staudacher
Johann Julian Taupe Peter Weibel Rainer Wölzl Johanes Zechner
Robert Zeppel-Sperl Heimo Zobernig Karel Appel Georg Baselitz
Jan Dibbets Gotthard Graubner Jörg Immendorff Per Kirkeby
Markus Lüpertz Sigmar Polke Madeleine Strobel Jos van Vreeswijk
Craigie Aitchison Susannah Fiennes Anthony Green RA Phillip King
Emma Sergeant William Tillyer Marc Vaux Glynn
Williams Anthony Caro Paolo Piva Martin Praska
Sebastian Weissenbacher David Hockney
Bemühungen, die wirtschaftliche Situation von Künstlern zu verbessern, sind willkommen und Vorschläge, Künstlern Anteile am künftigen Wiederverkauf ihrer Werke zu gewähren, begrüssenswert. Es muss aber mit Entschiedenheit
festgestellt werden, dass die gegenwärtige Richtlinie Künstlern eben jene Rechte verweigert, die sie vorgibt, ihnen zuzugestehen, und somit die Grundsätze der Menschenrechte mehrfach verletzt.
Die Richtlinie zur Harmonisierung des Folgerechts in Europa bestimmt, dass Künstlern ein unabdingbares und unverzichtbares Recht an einem Anteil des Erlöses jedes Wiederverkaufes ihrer Werke zustehen soll. Gleichzeitig legt
die Richtlinie willkürlich und ohne Rechtfertigung fest, dass Künstler von ihrem - angeblich unabdingbaren - Recht einen Anteil zu beanspruchen, in einer Vielzahl der Fälle von der Geltendmachung des Rechtes ausgeschlossen sind, nämlich:
a. Verkäufe von Privatpersonen an Privatpersonen
b. Verkäufe von Privatpersonen an Museen (bedeutende Sammlungen der Kunst
des 20. Jahrhunderts sind in der Vergangenheit von Privatpersonen an Museen
verkauft worden; es ist in diesen Fällen, dass häufig jene legendäre Wertsteigerung der Kunstwerke stattfindet, welche das ursprüngliche Motiv für die Entstehung des Folgerechts war).
c. Verkäufe durch Anwälte oder Treuhänder, welche Privatpersonen oder Wirtschaftsunternehmen vertreten.
d. Verkäufe durch kommerzielle Einrichtungen oder kulturelle Institutionen, welche nicht Kunstgalerien oder Auktionshäuser sind, aber Kunstwerke ausstellen und bewerben und in Zukunft diese auch anbieten und verkaufen könnten.
Aus diesem Grund verhindert die Richtlinie, dass viele europäische Künstler, deren Werke nicht in Kunstgalerien und Auktionshäusern verkauft werden, Ansprüche aus dem Folgerecht geltend machen können.
Im Gegensatz zu Schriftstellern und Komponisten, welche die freie Entscheidung und Verfügungsgewalt haben, ob und wie sie ihre Urheberrechte geltend machen, sollen Maler und Bildhauer genötigt werden, zwingend vorgeschriebene Prozentsätzen, welche in der EU-Richtlinie festgelegt sind,
zu beanspruchen. Daher widerspricht diese EU-Direktive dem
Gleichheitsprinzip der europäischen Rechtsordnungen.
Im 19. und frühen 20. Jahrhundert war Paris das Zentrum der Kunstwelt und Frankreichs Künstler von überragender Bedeutung. Heute hat die französische Kunstszene ihre Bedeutung eingebüsst. Das Zentrum des Kunstinteresses hat
sich nach New York verlagert, es folgte dem Markt.
Heute dominiert weltweit der amerikanische Kunstmarkt. Amerikanische Künstler erzielen höhere Preise für ihre Werke als ihre europäischen Kollegen. Als Folge der vorliegenden EU-Richtlinie würde sich dieser Trend verstärken, insbesondere, da amerikanische Künstler ihre Werke in Europa
ohne Zuschlag des Folgerechtes verkaufen können, während europäische Künstler entsprechend der Richtlinie "besteuert" werden würden.
Es bedarf keiner besonderen Phantasie, vorauszusehen, dass diese EU-Richtlinie verursachen würde, dass ein erheblicher Anteil der wichtigen Kunstverkäufe sich in die Vereinigten Staaten und der Schweiz verlagern
würde und den "übriggebliebenen" Markt in der europäischen Union das Stigma der geringeren Bedeutung anhaften würde. Das kann nicht im Interesse der Künstler sein.
Die gegenwärtige EU-Richtlinie nimmt die tatsächliche Situation nicht zur Kenntnis, die in den Ländern, welche das Folgerecht eingeführt haben, herrscht. Das stärkste Argument gegen die bestehende Praxis sind die Erfahrungen und die statistischen Daten, die in Deutschland gemacht wurden.
Von über 42.000 lebenden deutschen Künstlern haben 1998 insgesamt 7.454 ihre Ansprüche aus dem Folgerecht durch die Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST geltend gemacht. Von diesen haben jedoch nur 274 eine Auszahlung erhalten.
In Wirklichkeit erzielen nur eine kleine Anzahl von prominenten Künstlern Erlöse (im Durchschnitt DM 1.861 - tatsächlich handelt es sich um einige wenige Künstler, die höhere Beträge bekommen, die meisten anderen viel
geringere). Insgesamt gingen mehr als 99% der deutschen Künstler leer aus, insbesondere jene Künstler, die wirtschaftlich weniger erfolgreich sind und denen das Folgerecht ursprünglich helfen wollte.
Auch wenn die schwerwiegendsten Fehler des gegenwärtigen Entwurfes - die Verletzung der Menschenrechte und die Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes - behoben werden würden, wäre die europaweite Einführung des Folgerechts
verantwortungslos, ohne der Einbeziehung der Vereinigten Staaten und anderer nicht-EU-Länder wie der Schweiz in eine internationale Folgerechtsübereinkunft. Aus diesem Grund darf es keine Verkürzung der Frist zur Einführung geben, sondern muss die Einführung des Folgerechts in Europa
von einer internationalen Vereinbarung abhängig gemacht werden.
Die EU-Richtlinie ist das Resultat der Bemühungen einer einflussreichen Lobby europäischer Verwertungsagenturen, ihrer Bürokratien und ihrer Anwälte. Es ist auffällig, dass keine Beschränkungen der administrativen Kosten der Verwertungsgesellschaften vorgeschlagen werden - wie es notwendig wäre - noch auf die Problematik der Monopolstellung dieser Einrichtungen eingegangen wird. Diese bestehenden Monopole widersprechen dem grundsätzlichen liberalen Gedankengut der europäischen Union.
Mehrere Länder haben das Folgerecht in den vergangenen Jahren eingeführt, es rigoros angewandt mit dem Ergebnis, dass der Kunstmarkt in diesen Ländern erheblichen Schaden erlitten hat. Nun versuchen diese Länder, ihr Missgeschick mit anderen zu teilen den restlichen EU-Staaten dieses
unüberlegte Gesetz aufzubürden.
Der gegenwärtige Entwurf der EU-Richtlinie betreffend des Folgerechts ist ein Konglomerat einzelner Elemente der ursprünglich noblen Idee ihrer frühen Erfinder, der Ambitionen selbstsüchtiger Verwertungsgesellschaften, denen es um Einnahmen und Einfluss geht, und der Bemühungen weniger wohlmeinender Politiker, die unglücklicherweise weder den komplexen Charakter der Kunstwelt und ihres Marktes verstehen, noch den Wunsch der Künstler
begreifen, welche die Unabhängigkeit und Freiheit schätzen, Entscheidungen über ihr Eigentum und ihre Rechte selbst treffen zu wollen.
Die Konsequenzen dieser EU-Richtlinie würden unabsehbaren Schaden der sensiblen europäischen Kunstszene zufügen, die Existenz vieler Künstler gefährden und verletzt die Grundsätze der Menschenrechte der Künstler.
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